Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.
- Telefon
- +41 62 837 71 71
- info@gastrosocial.ch
- Montag – Freitag
- 08.00 – 11.45 Uhr
- 13.30 – 16.30 Uhr
Im Todesfall eines Partners oder Elternteils verhindern Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Pensionskasse, dass Hinterbliebene in finanzielle Not geraten. Gerne stehen wir Ihnen während dieser schwierigen Zeit beratend zur Seite.
Die hinterlassene Ehefrau hat Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, sofern sie Kinder hat oder über 45 Jahre alt ist und mit ihrem Gatten mindestens 5 Jahre verheiratet war.
Die geschiedene hinterlassene Ehefrau hat Anspruch, sofern
Erfüllt die geschiedene hinterlassene Ehefrau keine dieser Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Hinterlassene eingetragene Partnerinnen erhalten eine Rente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
Hinterlassene Ehemänner sowie hinterlassene eingetragene Partner erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
Der hinterlassene Ehepartner bzw. die hinterlassene Ehepartnerin (sowie der/die eingetragene Partner/in) hat Anspruch auf eine Partnerrente, sofern
Der hinterlassene Partner bzw. die hinterlassene Partnerin (nicht eingetragene Partner und Konkubinatspartner) hat Anspruch auf eine Partnerrente, sofern
Wird keine Partnerrente fällig, hat die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner Anspruch auf eine Abfindung von mindestens dem 3-fachen Betrag der jährlichen Partnerrente und den freiwilligen Einkäufen.
Sind keine anspruchsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner vorhanden, so haben in folgender Prioritätenordnung Anspruch auf ein Todesfallkapital:
Die genauen und massgebenden Bestimmungen hierzu entnehmen Sie bitte dem Reglement im Abschnitt C «Leistungen» unter dem Kapitel 11 «Hinterlassenenleistungen».
Hinterlassene Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente bis zum Alter von 18 Jahren oder bis zum Abschluss der Ausbildung (spätestens aber bis zum Alter von 25 Jahren). Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf eine Vollwaisenrente.
Die Voraussetzung für den Erhalt einer Waisenrente besteht, wenn die verstorbene Person aktiv versichert war oder eine IV-/Altersrente bezog. Die Rente wird bis zur Erreichung des 20. Altersjahres oder bis zum Abschluss der Ausbildung (längstens aber bis zum Alter von 25 Jahren) ausbezahlt.
Zahlte die verstorbene Person AHV-Beiträge bei der GastroSocial Ausgleichskasse ein, so füllen Sie bitte das Formular online aus oder senden Sie es uns an:
GastroSocial Ausgleichskasse | Team Renten | Buchserstrasse 1 | 5001 Aarau
renten@gastrosocial.ch
War die verstorbene Person bei der GastroSocial Pensionskasse aktiv versichert oder IV-/Altersrentner, so füllen Sie bitte das Formular aus und senden Sie es an:
GastroSocial Pensionskasse | Team Alters- und Hinterlassenenleistungen | Buchserstrasse 1 | 5001 Aarau
alp@gastrosocial.ch
Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.