Todesfall Partner oder Elternteil

Im Todesfall eines Partners oder Elternteils verhindern Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Pensionskasse, dass Hinterbliebene in finanzielle Not geraten. Gerne stehen wir Ihnen während dieser schwierigen Zeit beratend zur Seite.

Todesfall Partner

Leistungen der AHV

Wann wird eine Witwenrente ausbezahlt?

Die hinterlassene Ehefrau hat Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, sofern sie Kinder hat oder über 45 Jahre alt ist und mit ihrem Gatten mindestens 5 Jahre verheiratet war.

Die geschiedene hinterlassene Ehefrau hat Anspruch, sofern

  • sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre dauerte oder
  • sie bei der Scheidung über 45 Jahre alt war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre dauerte oder
  • das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem die Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Erfüllt die geschiedene hinterlassene Ehefrau keine dieser Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
 

Hinterlassene eingetragene Partnerinnen erhalten eine Rente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

Wann wird eine Witwerrente ausbezahlt?

Hinterlassene Ehemänner sowie hinterlassene eingetragene Partner erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

Leistungen der Pensionskasse

Wann wird eine Partnerrente ausbezahlt?

Der hinterlassene Ehepartner bzw. die hinterlassene Ehepartnerin (sowie der/die eingetragene Partner/in) hat Anspruch auf eine Partnerrente, sofern

  • die Ehe/Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat oder
  • die Ehe/Partnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert hat und die Partner ununterbrochen mindestens 5 Jahre im selben Haushalt (mit gemeinsamem amtlichem Wohnsitz) gelebt haben oder
  • der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin unterhaltspflichtig ist für eines oder mehrere Kinder

Der hinterlassene Partner bzw. die hinterlassene Partnerin (nicht eingetragene Partner und Konkubinatspartner) hat Anspruch auf eine Partnerrente, sofern

  • die Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat und die Partner ununterbrochen mindestens 5 Jahre im selben Haushalt (mit gemeinsamem amtlichem Wohnsitz) gelebt haben oder
  • der Partner bzw. die Partnerin unterhaltspflichtig ist für eines oder mehrere Kinder und die Partner im selben Haushalt (mit gemeinsamem amtlichem Wohnsitz) gelebt haben
  • Konkubinatspartner und nicht eingetragene Partner müssen von der versicherten Person zu Lebzeiten bei der GastroSocial Pensionskasse gemeldet werden

Wann wird ein Todesfallkapital fällig?

Wird keine Partnerrente fällig, hat die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner Anspruch auf eine Abfindung von mindestens dem 3-fachen Betrag der jährlichen Partnerrente und den freiwilligen Einkäufen.
 

Sind keine anspruchsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner vorhanden, so haben in folgender Prioritätenordnung Anspruch auf ein Todesfallkapital:

  • erheblich unterstützte Personen auf 100 % des vorhandenen Altersguthabens; falls zu Lebzeiten eine Begünstigtenerklärung eingereicht wurde
  • Kinder auf 100 % des vorhandenen Altersguthabens
     
  • Eltern auf 50 % des vorhandenen Altersguthabens
     

Die genauen und massgebenden Bestimmungen hierzu entnehmen Sie bitte dem Reglement im Abschnitt C «Leistungen» unter dem Kapitel 11 «Hinterlassenenleistungen».

Todesfall Elternteil

Wann wird eine Waisenrente der AHV ausbezahlt?

Hinterlassene Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente bis zum Alter von 18 Jahren oder bis zum Abschluss der Ausbildung (spätestens aber bis zum Alter von 25 Jahren). Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf eine Vollwaisenrente.
 

Wann wird eine Waisenrente der Pensionskasse ausbezahlt?

Die Voraussetzung für den Erhalt einer Waisenrente besteht, wenn die verstorbene Person aktiv versichert war oder eine IV-/Altersrente bezog. Die Rente wird bis zur Erreichung des 20. Altersjahres oder bis zum Abschluss der Ausbildung (längstens aber bis zum Alter von 25 Jahren) ausbezahlt.

Anmeldung

AHV/Ausgleichskasse

Zahlte die verstorbene Person AHV-Beiträge bei der GastroSocial Ausgleichskasse ein, so füllen Sie bitte das Formular online aus oder senden Sie es uns an:

GastroSocial Ausgleichskasse | Team Renten | Buchserstrasse 1 | 5001 Aarau
renten@gastrosocial.ch

Pensionskasse

War die verstorbene Person bei der GastroSocial Pensionskasse aktiv versichert oder IV-/Altersrentner, so füllen Sie bitte das Formular aus und senden Sie es an:

GastroSocial Pensionskasse | Team Alters- und Hinterlassenenleistungen | Buchserstrasse 1 | 5001 Aarau
alp@gastrosocial.ch

Beratung & Support

Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.

Montag – Freitag
08.00 – 11.45 Uhr
13.30 – 16.30 Uhr

Dokumente & Links