Pensionierung – AHV
Die Pensionierung markiert einen bedeutenden Lebensabschnitt, der sorgfältig geplant sein will. Mit der Reform AHV 21 ändern sich wichtige Rahmenbedingungen der Altersvorsorge in der 1. Säule. Wir informieren Sie umfassend über diese Neuerungen und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Pensionierung flexibel gestalten können – sei es durch eine ordentliche, vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung. Erfahren Sie alles über die Anmeldemodalitäten, geltende Fristen und wie Ihre Wahl die Höhe Ihrer Rente beeinflusst.
AHV 21 – was ändert?
Erklärvideo – dynamisch informiert
Das Erklärvideo der Informationsstelle AHV/IV zeigt die vier Massnahmen anhand verschiedener Personenfälle bzw. Jahrgänge auf und informiert kurz, knapp und einfach verständlich:
Merkblatt – ausführlich informiert
Im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Massnahmen und grafische Erklärungen zum besseren Verständnis.
Häufige Anfragen
1. Habe ich Anspruch auf eine Altersrente der AHV?
Sie haben Anspruch auf die lebenslange Altersrente, wenn Sie mindestens ein Jahr Beiträge einbezahlt oder gutgeschrieben haben.
2. Wie setzt sich meine AHV-Altersrente zusammen?
Die Höhe Ihrer AHV-Altersrente ist abhängig von:
- anrechenbaren Beitragsjahren
- Einkommen, auf denen Beiträge bezahlt worden sind
- Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
3. Wie hoch wird meine AHV-Altersrente sein?
Rentenschätzung
Der Online-Rechner ESCAL gibt Ihnen einen Anhaltspunkt über die voraussichtliche Höhe Ihrer AHV-Rente. Sie können aus der Schätzung jedoch keinen verbindlichen Rentenanspruch ableiten. Wir empfehlen Rentenvorausberechnungen erst ab einem Alter von 50 Jahren. Vorher ist das Resultat wenig aussagekräftig, da es sich bei der Berechnung um eine Hochrechnung (basierend auf dem hypothetischen Einkommen) handelt.
Hinweis: Der Online-Rechner berechnet die AHV-Rente unter Berücksichtigung der Reform AHV 21.
Rentenvorausberechnung
Um die AHV-Rente vorausberechnen zu lassen, füllen Sie bitte das Antragsformular aus und senden Sie es uns zu.
GastroSocial Ausgleichskasse | Team Renten | Postfach | 5001 Aarau
renten@gastrosocial.ch
Zeitpunkt der Pensionierung flexibel wählbar
Gestalten Sie Ihre Zukunft nach Ihren Wünschen, indem Sie den Zeitpunkt Ihrer Pensionierung flexibel wählen – sei es durch eine ordentliche, vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung. Wir erläutern zu jeder Option die Besonderheiten sowie die geltenden Anmeldemodalitäten und Fristen.
1. Ordentliche Pensionierung
Die ordentliche Pensionierung stellt den regulären Zeitpunkt dar, an dem Sie Anspruch auf Ihre Altersleistungen der AHV haben. Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Das ordentliche Pensionierungsalter (neu «Referenzalter») liegt für Frauen auch 2024 noch bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Der Anspruch auf Altersleistungen beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach dem 64. bzw. 65. Geburtstag.
Besonderheiten
Schrittweise Erhöhung des Frauen-Referenzalters
Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht:
im Jahr | Referenzalter der Frauen | Betrifft die Frauen mit Jahrgang |
---|---|---|
2024 | 64 Jahre (keine Erhöhung) | 1960 |
2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 |
2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 |
2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 |
2028 | 65 Jahre | 1964 und die nachfolgenden Jahrgänge |
Rentenzuschlag für Frauen der «Übergangsgeneration»
Als Ausgleichsmassnahme erhalten die Frauen der sogenannten Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) einen Rentenzuschlag, wenn sie die AHV-Altersrente nicht vorbeziehen.
Anmeldung und Fristen
Wenn Sie die AHV-Altersrente beziehen möchten, müssen Sie dies proaktiv beantragen. Es wird empfohlen, dies 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Pensionierungsdatum zu tun. Verwenden Sie hierzu das folgende Formular:
2. Vorzeitige Pensionierung
Sie möchten früher in Rente gehen? Mit der Reform AHV 21 lässt sich die Pensionierung ab dem 1. Januar 2024 flexibler gestalten: Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden.
Besonderheiten
Eine Frühpensionierung bedeutet immer auch eine geringere AHV-Rente, denn: Ihre Rente wird bei einem Vorbezug lebenslang gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. Wenn Sie also planen, vorzeitig in Rente zu gehen, sollten Sie Ihre finanzielle Lage anhand eines Budgetplans gut prüfen. So können Sie besser einschätzen, ob Sie durch eine Frühpensionierung mit Einkommenslücken rechnen müssen.
Für Männer und Frauen ausserhalb der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis und mit 1969) gelten generell folgende Kürzungen:
- Vorbezug um 1 Jahr: 6.8%
- Vorbezug um 2 Jahre: 13.6%.
Spezialregelung für Frauen der «Übergangsgeneration»
Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis und mit 1969) können die AHV-Altersrente bereits ab 62 Jahren und zu tieferen Kürzungssätzen beziehen. Die speziellen, tieferen Kürzungssätze für die Frauen der Übergangsgeneration treten per 1. Januar 2025 in Kraft und sind abhängig von Alter und Einkommen.
Neu: Teilbezug möglich
Bisher konnte die AHV-Altersrente nur als Ganzes bezogen werden. Mit der Reform AHV 21 können Sie neu auch nur einen Teil davon beziehen:
- Mindestens 20% der vollen Rente
- Maximal 80% der vollen Rente
- Insgesamt in 3 Schritten möglich: Ein bezogener Rententeil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
- Kürzung der Rente pro Vorbezugsmonat
- Anpassung des Kürzungssatzes an die Lebenserwartung
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf Seite 5 im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.
Beitragspflicht während des Vorbezugs
Bitte beachten Sie, dass Sie die AHV-Beiträge bei einem Rentenvorbezug bis zum ordentlichen Pensionierungsalter (Referenzalter) weiterbezahlen müssen. Diese werden bei der Neuberechnung nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt.
Anmeldung und Fristen
Fristen
- Wenn Sie die AHV-Altersrente vorbeziehen möchten, müssen Sie dies proaktiv beantragen. Der Rentenvorbezug kann monatlich geltend gemacht werden, und zwar immer nur im Voraus. Es wird empfohlen, dies 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Pensionierungsdatum zu tun. Verwenden Sie hierzu bitte das oben verlinkte Formular.
- Rückwirkende Anmeldungen sind ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für das alte als auch für das neue Recht (gültig ab 1. Januar 2024).
- Die Rente kann frühestens ab dem Monat gewährt werden, der auf die Einreichung der Anmeldung folgt.
3. Aufgeschobene Pensionierung
Ein Rentenaufschub macht Sinn, wenn Sie die Rente nicht sofort benötigen. Sie können die AHV-Rente um 1 bis 5 Jahre aufschieben und diese ab jedem beliebigen Monat beziehen.
Besonderheiten
Bei einem Aufschub wird die AHV-Rente lebenslang erhöht. Je länger der Aufschub dauert, desto höher ist der Rentenzuschlag:
- 12 bis 14 Monate später: 5.2%
- 15 Monate bis 5 Jahre später: je nach Dauer 6.6 % bis 31.5%
Neu: Teilaufschub möglich
Neu können Sie einen Teil der AHV-Rente aufschieben, um beispielsweise die Arbeitszeit zu reduzieren und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente auszugleichen:
- Insgesamt in 3 Schritten möglich: Der bezogene Rententeil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
- Die Erhöhungssätze bei einem Rentenaufschub werden an die Lebenserwartung angepasst.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf Seite 6 im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.
Neu: Verbessern Sie Ihre AHV-Altersrente
Wer bisher über das ordentliche Pensionierungsalter (Referenzalter) hinaus weitergearbeitet hat, musste weiterhin AHV-Beiträge einzahlen. Weil die einbezahlten Beiträge aber nicht auf dem individuellen AHV-Konto verbucht wurden, konnte die eigene Altersrente bisher nicht verbessert werden. Neu werden unter bestimmten Bedingungen die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, wenn die Maximalrente von CHF 2‘450.– (für Ehepaare: CHF 3‘675.–) noch nicht erreicht ist. Damit wird es attraktiver, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben.
Anwendung des Freibetrags freiwillig
Personen, die über das ordentliche Pensionierungsalter (Referenzalter) hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1‘400.– pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig.
Allerdings haben diese Personen nun ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.
Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Beispiel:
Frau Müller hat ein monatliches Einkommen von CHF 2‘000.–. Weil sie ihre Altersrente verbessern möchte, entscheidet sie sich, den Freibetrag nicht anzuwenden: Sie bezahlt also nicht nur für den übersteigenden Teil (CHF 600.–) Beiträge ein, sondern für das gesamte Erwerbseinkommen (CHF 2‘000.–).
Neuberechnung der Altersrente auch für Rentner/innen unter altem Recht
Nach Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Januar 2024, können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung der AHV-Altersrenten nach dem Referenzalter ist unter anderem, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Anmeldung und Fristen
Wenn Sie die AHV-Altersrente beziehen möchten, müssen Sie dies proaktiv beantragen. Verwenden Sie hierzu das folgende Formular – die Frage nach dem Rentenaufschub wird im Formular gestellt und kann entsprechend beantwortet werden:
Fristen
- Der Aufschub der AHV-Altersrente muss bis spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Referenzalter) beantragt werden.
- Melden Sie den Aufschub zu spät oder gar nicht bei der zuständigen Ausgleichskasse, wird die AHV-Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen festgesetzt.
Wer muss die Anmeldung wo einreichen?
In der Regel reichen Sie Ihre Anmeldung für die AHV-Rente bei der Ausgleichskasse ein, bei welcher Sie zuletzt Beiträge einbezahlt haben.
Je nach Ihrer persönlichen Situation müssen Sie die Anmeldung für die AHV-Rente bei einer bestimmten Ausgleichskasse einreichen:
- Wenn Sie oder Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner bereits eine AHV- oder IV-Rente beziehen, reichen Sie die Anmeldung bei der Ausgleichskasse zuständig, welche jene Rente auszahlt.
- Wenn Sie keine AHV-Beiträge geleistet haben, müssen Sie die Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons einreichen.
- Wenn Sie im Ausland wohnen, müssen Sie die Anmeldung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen.
Wichtig: Melden Sie alle Ihre Kinder
Kinder haben einen Einfluss auf die Berechnung Ihrer AHV-Rente, auch wenn sie schon erwachsen sind. Die sogenannten Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die einer versicherten Person auf dem individuellen Konto gutgeschrieben werden, und zwar für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatte.
Das könnte Sie auch interessieren
Beratung & Support
Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.
- Telefon
- +41 62 837 71 71
- renten@gastrosocial.ch
- Montag – Freitag
- 08.00 – 11.45 Uhr
- 13.30 – 16.30 Uhr