Familienzulagen
Haben Sie Kinder und möchten Familienzulagen beantragen? Hier erfahren Sie mehr zu Anspruch und Anmeldung und welche Spezialfälle Sie beachten sollten.
Anmeldung
Wann habe ich Anspruch auf Familienzulagen?
- Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie ein AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von mindestens CHF 7‘350.– pro Jahr oder CHF 612.– pro Monat erzielen.
- Angestellte, die weniger verdienen, können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Familienzulagen für Nichterwerbstätige bei der kantonalen Ausgleichskasse in ihrem Wohnkanton beantragen. Für die Kantone Aargau, Neuenburg und Zürich können diese Gesuche direkt an die GastroSocial Ausgleichskasse eingereicht werden.
- Im Fall von mehreren Arbeitgebenden werden die Löhne zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist der Arbeitgebende, der den höchsten Lohn ausbezahlt.
Wie melde ich mich für Familienzulagen an?
- Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer füllt das Anmeldeformular aus, unterschreibt es und fügt alle erforderlichen Beilagen bei.
- Anschliessend muss das Formular zur Vervollständigung an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
- Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sendet danach das Anmeldeformular inklusive aller notwendigen Beilagen an:
GastroSocial Ausgleichskasse | Team Familienzulagen | Postfach | 5001 Aarau
familienzulagen@gastrosocial.ch - Danach prüft die GastroSocial Ausgleichskasse den Antrag. Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bewilligen wir den Antrag. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zahlt die Zulagen dann zukünftig mit dem Monatslohn an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer aus.
- 📅 Hinweis: In der Regel dauert die Bearbeitung 14 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem wir die Anmeldung erhalten haben.
Spezialfälle
Was gilt bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft?
Wenn Sie als Arbeitnehmer/in wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten können, erhalten Sie die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt sowie während den drei darauffolgenden Monaten. Die Familienzulagen werden auch während des Mutterschaftsurlaubs ausgerichtet, längstens jedoch während 16 Wochen.
Was, wenn ich mehrere Arbeitgebende habe?
Wenn Sie Familienzulagen beantragen möchten und bei mehreren Arbeitgebenden angestellt sind, werden alle Löhne zu einem Gesamteinkommen zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist dann jener Arbeitgebende, bei dem Sie den höchsten Lohn erzielen.
Was, wenn ich gleichzeitig angestellt und selbstständigerwerbend bin?
Wenn Sie sowohl selbstständigerwerbend als auch in einem Anstellungsverhältnis sind, müssen Sie die Familienzulagen über Ihren Arbeitgebenden beziehen, sofern Sie bei diesem
- mehr als CHF 7’350.– (brutto) pro Jahr verdienen und
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert oder unbefristet ist.
Beispiel:
Eine selbstständigerwerbende Gastronomin erzielt nebenbei als Verwaltungsrätin ein Einkommen von CHF 8’000.– pro Jahr. Sie muss die Familienzulagen deshalb über die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers beziehen.
Was gilt bei Kindern und/oder Eltern im Ausland?
Sind Sie eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer in der Schweiz und leben Sie und/oder Ihre Kinder in Staaten der EU oder der EFTA? Dann haben Sie Anspruch auf Zulagen von dem Staat, in dem Sie erwerbstätig sind – und zwar auch dann, wenn Sie und/oder Ihre Kinder in einem anderen Land leben.
Grossbritannien (Vereinigtes Königreich) – spezielle Bestimmungen
Seit dem 1. Januar 2021 haben folgende Personen keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen:
- Britische Staatsangehörige
- Schweizer Staatsangehörige sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Kindern, die in Grossbritannien leben
Aber: Wenn die Antragsstellenden per Stichtag 31. Dezember 2020 bereits Anspruch auf Familienzulagen hatten, erhalten sie diese weiterhin. Dies gilt für britische Staatangehörige zusätzlich auch dann, wenn ihre Kinder nach dem Stichtag geboren werden und diese in Grossbritannien leben.
Beratung & Support
Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.
- Telefon
- +41 62 837 74 61
- familienzulagen@gastrosocial.ch
- Montag – Freitag
- 08.00 – 11.45 Uhr
- 13.30 – 16.30 Uhr