Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.
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Im Todesfall möchte man für seine Partnerin oder seinen Partner optimal vorgesorgt haben. In der Schweiz sind die Leistungen bei einem Todesfall aus der 1. Säule (AHV) und der 2. Säule (berufliche Vorsorge) hauptsächlich auf eine «normale Ehe» ausgerichtet. Die GastroSocial Pensionskasse bietet zusätzlich Leistungen für unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner. Dies in Form einer Partnerrente.
Versicherte der GastroSocial Pensionskasse können unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner als Begünstigte für Hinterlassenenleistungen anmelden.
Stirbt eine aktiv versicherte Person oder ein Rentenbezüger, haben unverheiratete bzw. nicht eingetragene Lebenspartner Anspruch auf eine Partnerrente, sofern:
Melden Sie den unverheirateten oder nicht eingetragenen Lebenspartner bei der GastroSocial Pensionskasse an. Wir benötigen eine schriftliche Meldung zu Lebzeiten der aktiv versicherten Person bzw. des Rentenbezügers mit dem nachfolgend aufgeführten Formular:
In diesem Fall ist die Anmeldung pro versicherte Person einzureichen, Sie müssen also zwei Formulare einreichen.
Klären Sie bei Ihrer Pensionskasse ab, ob der unverheiratete bzw. nicht eingetragene Partner automatisch (wie ein Ehegatte) begünstigt wird. Falls keine automatische Begünstigung stattfindet, melden Sie Ihren unverheirateten bzw. nicht eingetragenen Lebenspartner bei beiden Pensionskassen via Formular an.
Bitte senden Sie uns für beide Partner ein aktuelles amtliches Dokument zu, das den Zivilstand bestätigt.
Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung sowie die Zivilstandsbestätigung schicken Sie bitte an folgende Adresse:
GastroSocial Pensionskasse | Team Alters- und Hinterlassenenleistungen | Postfach | 5001 Aarau
alp@gastrosocial.ch
Wird keine Partnerrente oder eine entsprechende Abfindung fällig, wird in den folgenden Fällen ein Todesfallkapital ausbezahlt:
Gemäss unserem Reglement sind folgende Personen in nachfolgender Reihenfolge (Begünstigtenordnung) anspruchsberechtigt:
a) Natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden sind.
Voraussetzung: Der Versicherte muss zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigtenerklärung (oder die Anmeldung Lebenspartner) an die GastroSocial Pensionskasse eingereicht haben, bei Fehlen
b) die Kinder der verstorbenen Person, bei Fehlen
c) die Eltern.
Die Leistungen werden unabhängig vom Erbrecht ausbezahlt, das heisst: Auch bei einer allfälligen Erbausschlagung kann Anspruch auf ein Todesfallkapital bestehen.
Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.