Wir verschicken den Vorsorgeausweis einmal jährlich in einem separaten Couvert mit dem Vermerk «Vertraulich» an Ihren Arbeitgeber. Dieser gibt das verschlossene Couvert direkt an Sie weiter. Bewahren Sie den Vorsorgeausweis gut auf.
Wir erklären den Vorsorgeausweis
Für viele Versicherte ist der Vorsorgeausweis nur schwer verständlich – gespickt mit Fachbegriffen und Zahlen landet er oft ungelesen im Ordner. Ihren Vorsorgeausweis sollten Sie sich aber unbedingt genauer ansehen, aus den Zahlen können Sie wertvolle Informationen für Ihre berufliche Vorsorge herauslesen. Mit unserem klickbaren Vorsorgeausweis versorgen wir Sie mit den wichtigsten Informationen an der richtigen Stelle. Berechnungsbeispiele mit konkreten Zahlen runden das Ganze ab:
Versicherung
Hier steht, unter welchem Vorsorgeplan Sie versichert sind. Ihr Vorsorgeplan und das aktuelle Vorsorgereglement bestimmen die Leistungspflicht und den Leistungsumfang der GastroSocial Pensionskasse.
Massgebender Jahres-Bruttolohn
Der massgebende Jahres-Bruttolohn entspricht dem AHV-pflichtigen Bruttolohn, den Ihr Arbeitgeber bei GastroSocial meldet.
Alterskonto
Für jede versicherte Person wird ein individuelles Alterskonto geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. Es setzt sich zusammen aus:
Guthaben von einbezahlten Pensionskassenbeiträgen aus früheren Arbeitsverhältnissen (Freizügigkeitsleistungen)
freiwilligen Einzahlungen (Einkäufe)
Altersgutschriften
Zinsen
Total
In der Spalte «Total» ist Ihr aktuelles Guthaben aufgelistet. Im Fall einer Kapitalauszahlung haben Sie Anspruch auf diesen Betrag.
In der danebenliegenden Spalte «BVG-Teil» handelt es sich um das Mindestguthaben gemäss den gesetzlichen Vorschriften. Dieser Betrag ist im Totalbetrag inbegriffen. Er ist relevant für die Berechnung der verschiedenen Leistungen, insbesondere für die Berechnung der Altersrente.
BVG-Teil
In dieser Spalte handelt es sich um das Mindestguthaben gemäss den gesetzlichen Vorschriften. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schreibt z.B. vor, wie hoch das Altersguthaben mindestens zu verzinsen ist, oder mit welchem Umwandlungssatz das Altersguthaben in eine Rente umgewandelt wird.
Eine Pensionskasse kann aber im Reglement auch bessere Leistungen anbieten als gesetzlich vorgeschrieben. Wenn GastroSocial z.B. Ihr Altersguthaben im Jahr 2023 mit 1.75%, anstatt den gesetzlich vorgeschriebenen 1% verzinst, ergibt sich aus den Zinsen ein überobligatorisches Guthaben (Differenz zwischen Totalbetrag und BVG-Teil). Im Fall einer Kapitalauszahlung haben Sie Anspruch auf den Totalbetrag. Der BVG-Anteil wird deshalb mit aufgeführt, weil er unter anderem relevant ist für die Berechnung der Altersrente. Die Pensionskassen sind dazu verpflichtet, beide Werte zu führen.
Stand per 01.01.2023
Dieser Betrag entspricht Ihrem Altersguthaben per 1. Januar 2023.
Altersgutschriften
Dies ist der Betrag, welcher Ihrem Alterskonto während der Versicherungsdauer gutgeschrieben wird. Die Altersgutschrift erfolgt in Prozenten des koordinierten Lohns und wird mit zunehmendem Alter höher. Sie darf nicht mit den bezahlten Beiträgen verwechselt werden.
Der Betrag unter «Total» zeigt Ihnen die definitiv gutgeschriebenen Zinsen für das vergangene Jahr an.
Die Verzinsung für das Jahr 2023 beträgt 1.75%. Der definitive Zinssatz fürs Jahr 2024 wird Ende Jahr vom Stiftungsrat der GastroSocial Pensionskasse festgelegt (provisorisch auf 1% festgelegt).
Eintrittsleistung / Einkauf
Eintrittsleistung bedeutet etwa so viel wie «Einzahlung». Wenn Sie z.B. aufgrund eines Stellenwechsels neu in eine Pensionskasse eintreten, nehmen Sie Ihr Altersguthaben aus der vorigen Pensionskasse mit. Eventuell waren Sie vorher nicht angestellt und haben Ihr Altersguthaben stattdessen auf einem Freizügigkeitskonto deponiert. In beiden Fällen bringen Sie das angesparte Altersguthaben als Eintrittsleistung (auch Freizügigkeitsleistung) in die neue Pensionskasse ein.
Wenn Sie freiwillige Einzahlungen bzw. Einkäufe in die Pensionskasse gemacht haben, werden diese Ihrem Altersguthaben gutgeschrieben und hier aufgeführt. Weitere Informationen zum Einkauf in die Pensionskasse finden Sie bei der Position «Einkauf / Wohneigentumsförderung».
Austrittsleistung / WEF
Austrittsleistung bedeutet etwa so viel wie «Auszahlung». Bei einem Austritt aus der Pensionskasse – z.B. bei einem Stellenwechsel oder dem Wegzug ins Ausland – wird Ihr Pensionskassenguthaben an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Falls Sie keine neue Stelle haben, wird das Guthaben an ein Freizügigkeitskonto bzw. eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Diesen Betrag nennt man Austrittsleistung oder oft auch Freizügigkeitsleistung.
WEF: Wenn Sie Ihr Pensionskassenguthaben für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt haben (Vorbezug bzw. Verpfändung), steht hier der entsprechende Betrag. Dieser wird von Ihrem Altersguthaben abgezogen. Weitere Informationen zur Wohneigentumsförderung (WEF) finden Sie bei der Position «Einkauf / Wohneigentumsförderung».
Stand per 31.12.2023
Dieser Betrag entspricht Ihrem Altersguthaben per 31. Dezember 2023.
Versicherter Jahreslohn
Den Betrag des versicherten Lohns erhält man, wenn man vom massgebenden Jahresbruttolohn den Koordinationsabzug abzieht. Deshalb wird der versicherte Lohn oft auch als koordinierter Lohn bezeichnet.
Der Koordinationsabzug koordiniert die Renten der 1. Säule (staatliche Vorsorge, AHV) und der 2. Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse). Er wird vom Bundesrat festgelegt und beträgt derzeit CHF 25’725.– für das Jahr 2024.
Weil ein Teil Ihres Jahresbruttolohns bereits bei der AHV-Ausgleichskasse versichert ist, wird für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge also der obige Koordinationsbetrag von Ihrem Jahresbruttolohn abgezogen. So wird verhindert, dass Lohnbestandteile der AHV-Rente doppelt versichert werden.
Altersleistungen
Hier sehen Sie Ihr voraussichtliches Alterskapital zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung (hochgerechnet mit einem Zins von 2%). Es bildet die Grundlage für die Berechnung Ihrer voraussichtlichen jährlichen Altersrente und davon abgeleitet die Alterspartnerrente (Partnerrente bei Tod nach Pensionierung) und die Alterskinderrente.
Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht dann, wenn Sie infolge einer körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigung ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind. Die Summe auf Ihrem Vorsorgeausweis gibt die maximale jährliche Invalidenrente (bei 100% Erwerbsunfähigkeit) an, für die Sie im Risikofall versichert sind. Sie variiert je nach Invaliditätsgrad; z.B. erhalten Sie bei Teilinvalidität weniger Leistungen. Die Höhe Ihrer IV-Rente ist im Vorsorgeplan definiert.
Falls Sie Kinder haben, die bei Ihrem Tod Anspruch auf Waisenrenten hätten, haben Sie für diese Kinder Anspruch auf Invalidenkinderrenten.
Überlebende Ehepartner/eingetragene Partner/gemeldete Lebenspartner haben Anspruch auf eine Partnerrente, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Höhe der jährlichen Partnerrente ist in Ihrem Vorsorgeplan definiert und hier im Vorsorgeausweis abgebildet. Unverheiratete Lebenspartner oder nicht eingetragene Partner müssen von Ihnen zu Lebzeiten schriftlich via Formular bei der Gastro- Social Pensionskasse angemeldet werden. Nur so kann die Partnerin oder der Partner im Fall Ihres Todes einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen geltend machen.
Eine Waisenrente wird ausgerichtet, sofern die hinterbliebenen Kinder die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein allfälliges Todesfallkapital sind im Reglement bestimmt.
Der hier angegebene Betrag zeigt Ihnen an, wie viel Geld Sie zusätzlich freiwillig in die 2. Säule einzahlen können. Dadurch können Sie z.B. Beitragslücken füllen. Gründe für fehlende Beiträge können sein: längere Arbeitspause (Weiterbildung, Urlaub), Selbstständigkeit, Vorsorgelücke nach einer Scheidung oder ein höheres Lohnniveau.
Zudem sparen Sie mit Einkäufen Steuern: Sie können diese direkt vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Bitte beachten Sie, dass es sich um provisorische Beträge handelt.
Sie können Ihr Pensionskassenguthaben für den Erwerb eines Eigenheims (Wohnung oder Haus) vorbeziehen. Der hier angegebene Betrag zeigt Ihnen, wie viel von Ihrem Pensionskassenguthaben Sie dafür vorziehen oder verpfänden können. Bitte beachten Sie, dass es sich um provisorische Beträge handelt. Für eine definitive Berechnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: freizuegigkeiten@gastrosocial.ch
Durch den Vorbezug Ihres Pensionskassenguthabens verringert sich Ihr Altersguthaben und Sie erhalten dadurch weniger Leistungen bei der Pensionierung.
Ein Vorbezug hat steuerliche Folgen: Sie müssen den Betrag sofort versteuern und die Steuer aus eigenen Mitteln bezahlen.