Erwerb Wohneigentum (WEF-Vorbezug)

Sie können Ihr Kapital aus der Pensionskasse für den Erwerb eines Eigenheims (Wohnung oder Haus) vorbeziehen oder verpfänden, auch bekannt als «WEF-Vorbezug». Wir zeigen Ihnen, unter welchen Bedingungen diese Möglichkeit besteht und welche Auswirkungen ein Vorbezug auf Ihr Pensionskassenguthaben hat.

Häufige Fragen

Was bedeutet der maximale WEF Vorbezug auf meinem Vorsorgeausweis?

Der maximale WEFVorbezug auf Ihrem Vorsorgeausweis zeigt, wie viel von Ihrem Pensionskassenguthaben Sie für die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum (Wohnung oder Haus) vorbeziehen können.

Ein Vorbezug ist grundsätzlich bis fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter möglich und gilt für den Hauptwohnsitz im In oder Ausland. Die Finanzierung von Ferien oder Zweitwohnungen ist ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie:

  • Der angegebene Betrag ist provisorisch.
  • Ein Vorbezug reduziert Ihr Altersguthaben und führt dadurch zu tieferen Leistungen bei der Pensionierung.
  • Der vorbezogene Betrag muss sofort versteuert werden; die Steuer ist aus eigenen Mitteln zu bezahlen.
  • Bei voller Invalidität sind Vorbezüge nicht möglich.
  • Bei teilweiser Erwerbsfähigkeit ist ein Vorbezug nur im Umfang des erwerbsfähigen Anteils möglich.

Für eine definitive Berechnung Ihres maximalen WEF‑Betrags stehen wir Ihnen gerne unter freizuegigkeiten@gastrosocial.ch zur Verfügung.

In welchen Fällen ist ein WEF-Vorbezug möglich?

Ihr Pensionskassenguthaben können Sie in folgenden Fällen vorbeziehen oder verpfänden:

  • Bau und Erwerb von Wohneigentum im Allein-, Mit- oder Gesamteigentum zum Eigenbedarf
    Was ist mit Eigenbedarf gemeint? Damit ist gemeint, dass Sie das Wohneigentum an Ihrem Wohnsitz oder an Ihrem üblichen Aufenthaltsort nutzen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wohnsitz im In- oder Ausland liegt.
  • Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft
  • Amortisation von Hypotheken
  • Wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen am bestehenden Wohneigentum

Durch Vorbezug oder Verpfändung darf nur ein einziges Objekt finanziert werden.

In welchen Fällen ist ein WEF-Vorbezug nicht möglich?

In folgenden Fällen können Sie Ihr Guthaben aus der Pensionskasse nicht vorbeziehen oder verpfänden:

  • Finanzierung einer Ferien- oder Zweitwohnung
  • Finanzierung des gewöhnlichen Unterhalts
  • Finanzierung von Reservationsbeträgen
  • Finanzierung der Steuern auf Vorbezug
  • Finanzierung der Hypothekarzinsen
  • bei Vollinvalidität

Spezialfall teilweise Erwerbsfähigkeit

Wenn Sie nur teilweise erwerbsfähig sind, so sind Verpfändung oder Vorbezug nur mit dem Teil Ihres Pensionskassenguthabens möglich, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Wann können Sie wie viel vorbeziehen?

Jede versicherte Person, die mindestens CHF 20’000.– auf ihrem Alterskonto der Pensionskasse hat, darf einen Betrag bis zur Höhe ihres Pensionskassenguthabens vorbeziehen oder verpfänden.

  • Bis wann erlaubt? Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist nur bis 3 Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Referenzalter gemäss AHVG) möglich.
  • In welcher Regelmässigkeit erlaubt? Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist alle 5 Jahre bis zur Höhe Ihres Pensionskassenguthabens möglich.
  • Altersabhängigkeit: Ab dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Betrags beschränkt.

Sie möchten es genauer wissen?

Werfen Sie einen Blick in Ihren Vorsorgeausweis. Der angegebene Betrag bei der Position «Maximaler WEF-Vorbezug» zeigt Ihnen, wie viel von Ihrem Pensionskassenguthaben Sie für den Erwerb eines Eigenheims (Wohnung oder Haus) vorbeziehen oder verpfänden können. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen provisorischen Betrag handelt. Für eine definitive Berechnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – schreiben Sie uns auf freizuegigkeiten@gastrosocial.ch.

Was sind die Konsequenzen?

Ein Vorbezug des Pensionskassenguthabens hat folgende Konsequenzen:

  • Das Altersguthaben verringert sich, folglich erhalten Sie weniger Leistungen bei der Pensionierung.
  • Sie müssen den Betrag sofort versteuern und die Steuer aus eigenen Mitteln bezahlen.
  • Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse dürfen Sie erst wieder vornehmen, wenn Sie die Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt haben.

Eine Verpfändung hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vorsorgeansprüche. Sollte es jedoch zu einer Pfandverwertung kommen, so treten die gleichen Folgen ein wie bei einem Vorbezug.

Zustimmung des Partners zwingend

Der Vorbezug oder die Verpfändung des Pensionskassenguthabens kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners oder eingetragenen Partners erfolgen.

Anmeldung

Füllen Sie das unten aufgeführte Formular aus. Geschiedene, ledige oder verwitwete Personen legen bitte noch einen aktuellen Zivil- oder Personenstandausweis bei (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate). Dieser ist bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde erhältlich. Senden Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular mit allfälligen Beilagen an:

GastroSocial Pensionskasse
| Team Freizügigkeiten | Postfach | 5001 Aarau

Gaston