Akontobeiträge AHV

Akontobeiträge sind Vorauszahlungen, die ein Betrieb oder eine Person an die Ausgleichkasse leisten muss. Diese basieren oft auf einer geschätzten Beitragsgrundlage und werden später mit den effektiven Beiträgen abgeglichen.

Ich möchte den Akontobeitrag anpassen

Für Arbeitgebende

Melden Sie uns schriftlich, wenn sich die jährliche Lohnsumme wesentlich ändert (10% oder mehr), damit wir Ihre Akontobeiträge anpassen können. Davon profitieren auch Sie, weil die angegebene Lohnsumme so Ihren effektiven Betriebsverhältnissen entspricht. Akontobeiträge sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Die definitiven Beiträge berechnen wir dann aufgrund der AHV-Lohnmeldung und erstellen für Sie eine detaillierte Abrechnung. Die Akontobeiträge stellen wir Ihnen vierteljährlich in Rechnung.

Betriebe mit einer jährlichen Lohnsumme ab CHF 200’000.– müssen die Akontobeiträge monatlich an die Ausgleichskasse bezahlen.

Für Selbstständigerwerbende

Bitte melden Sie uns schriftlich, wenn sich Ihr Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit um +/– 25% ändert. Die Meldung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres erfolgen. Nach dieser Meldung legen wir die neuen Akontobeiträge fest und schicken Ihnen eine korrigierte Akontoanzeige.

Liegen Ihre Akontobeiträge 25% oder mehr unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, müssen wir laut Gesetz Verzugszinsen verrechnen.

Für Nichterwerbstätige

Bitte melden Sie uns schriftlich, wenn sich das beitragspflichtige Vermögen (Reinvermögen und kapitalisiertes Renteneinkommen) um +/– 25% ändert. Die Meldung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres erfolgen. Nach dieser Meldung legen wir die neuen Akontobeiträge fest und schicken Ihnen eine korrigierte Akontoanzeige.

Liegen Ihre Akontobeiträge 25% oder mehr unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, müssen wir laut Gesetz Verzugszinsen verrechnen.