Vaterschaftsentschädigung
Ihr Mitarbeiter bzw. Ihre Mitarbeiterin (also die Ehefrau der Mutter in einer gleichgeschlechtlichen Ehe) hat innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Dies entspricht 10 freien Arbeitstagen. Wir fassen zusammen, was Sie als Arbeitgeber/in oder selbstständigerwerbende Person zur Anmeldung und Auszahlung wissen müssen.
Anmeldung
Der Vaterschaftsurlaub kann am Stück oder verteilt auf einzelne Tage bezogen werden. Den Arbeitgebenden ist es untersagt, im Gegenzug die Ferien zu kürzen.
Wann besteht Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung?
Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung haben Väter bzw. Ehefrauen der Mutter, die bei der Geburt des Kindes entweder Arbeitnehmende sind, selbstständigerwerbend oder im Betrieb des Partners, der Familie oder des Konkubinatspartners für einen Barlohn arbeiten.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die antragstellende Person war in den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes AHV-versichert und
- hat während dieser Zeit mindestens 5 Monate gearbeitet (egal, ob im Vollzeit- oder Teilzeitpensum).
Wie melden Sie die Vaterschaftsentschädigung an (online)?
Als Arbeitgeber/in können Sie die Anmeldung für die Vaterschaftsentschädigung ganz einfach online via unser Kundenportal connect einreichen. Das Angebot ist kostenlos.
Übrigens: Neben dem Kundenportal connect stehen Ihnen unser Lohnprogramm miruSocial und die Schnittstellen mirusConnect zur Verfügung. Der klar geführte Anmeldeprozess ermöglicht Ihnen eine automatische Abwicklung der Vaterschaftsentschädigung.
Wie melden Sie die Vaterschaftsentschädigung an (via Formular)?
Falls Sie als Arbeitgeber/in noch nicht online unterwegs sind, können Sie die Anmeldung für die Vaterschaftsentschädigung auch via Formular beantragen. Bitte beachten Sie dabei folgendes Vorgehen:
- Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer füllt das Anmeldeformular aus und fügt alle erforderlichen Beilagen bei.
- Anschliessend muss das Formular zur Vervollständigung an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
- Bei Punkt 6 wird gemeinsam festgelegt, wie die Vaterschaftsentschädigung ausbezahlt werden soll. Beide Parteien unterschreiben das Formular.
- Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sendet danach das Anmeldeformular inklusive aller notwendigen Beilagen an:
GastroSocial Ausgleichskasse | Team Taggelder | Postfach | 5001 Aarau
taggelder@gastrosocial.ch
Auszahlung
Welche Abzüge gelten für die Vaterschaftsentschädigung?
Die Vaterschaftsentschädigung ist ein beitragspflichtiger Lohnersatz. Folglich werden von diesem Betrag alle üblichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, mit Ausnahme der Beiträge zur Unfallversicherung.
Wie wird die Vaterschaftsentschädigung ausbezahlt?
Die Vaterschaftsentschädigung wird entweder direkt über den Arbeitgeber oder die GastroSocial Ausgleichskasse ausbezahlt.
Direktzahlung an den Vater bzw. die Ehefrau der Mutter:
Bei einer Direktauszahlung an den Vater bzw. die Ehefrau der Mutter zieht die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie gegebenenfalls die Quellensteuer ab. Die Beiträge zur beruflichen Vorsorge (BVG) und andere Versicherungen, wie z.B. die Krankentaggeldversicherung, sind jedoch Sache des Arbeitgebers.
Auszahlung an den Arbeitgeber:
Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis empfehlen wir, die Auszahlung der Vaterschaftsentschädigung über den Arbeitgeber abzuwickeln. So wird sichergestellt, dass alle Beiträge korrekt verbucht werden.
Infos für Selbstständigerwerbende
Wenn Sie selbstständigerwerbend sind und Vaterschaftentschädigung beantragen möchten, füllen Sie das Anmeldeformular aus.
Senden Sie das unterschriebene Formular zusammen mit allen erforderlichen Beilagen direkt an die Ausgleichskasse, die für Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit zuständig ist.
Was, wenn ich gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt bin?
Wenn Sie sowohl selbstständigerwerbend als auch in einem Anstellungsverhältnis sind, ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse für die Abwicklung der Vaterschaftsentschädigung zuständig, bei welcher Sie die AHV-Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.
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Beratung & Support
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