Vaterschafts­entschädigung

Ihr Mitarbeiter hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, also auf 10 freie Arbeitstage. Die Vaterschaftsentschädigung wird über die EO (Erwerbersatzordnung) geregelt.

Anmeldung

Der Vaterschaftsurlaub kann am Stück oder verteilt auf einzelne Tage bezogen werden. Den Arbeitgebenden ist es untersagt, im Gegenzug die Ferien zu kürzen.

Wann besteht Anspruch?

  • Er war 9 Monate vor der Geburt des Kindes AHV-versichert.
  • Er war während diesen 9 Monaten mindestens 5 Monate erwerbstätig.

Online-Meldung – spart Zeit, Geld und Papier

Als PartnerWeb-connect-Kunde bzw. -Kundin können Sie die Anmeldung für die Vaterschaftsentschädigung ganz einfach online vornehmen. Das Angebot ist kostenlos.

Anmeldung via Formular

Sie sind noch nicht online unterwegs?

  • Ihr Mitarbeiter füllt das Anmeldeformular aus, legt die notwendigen Unterlagen bei und leitet es an Sie weiter.
  • Vervollständigen Sie die Angaben des Arbeitgebers auf den Seiten 5 und 6.
  • Sie entscheiden zusammen mit Ihrem Mitarbeiter, wie die Vaterschaftsentschädigung ausbezahlt werden soll und unterschreiben.
  • Senden Sie uns das Anmeldeformular inklusive aller beizulegenden Unterlagen an:

GastroSocial Ausgleichskasse | Team Taggelder | Postfach | 5001 Aarau
taggelder@gastrosocial.ch

Welche Unterlagen sind der Anmeldung beizulegen?

  • Kopie der Taggeldabrechnungen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (bei Krankheit oder Unfall)
  • Kopie der zwei letzten Taggeldabrechnungen vor der Geburt (bei Arbeitslosigkeit mit Taggeld)
  • Formular Arbeitgeberbescheinigung (bei Arbeitslosigkeit ohne Taggeld)

Auszahlung

Auszahlung mit Abzügen

Die Vaterschaftsentschädigung ist ein beitragspflichtiger Lohnersatz, auf dem sämtliche Sozialversicherungsabzüge, ausser der Prämie für die Unfallversicherung, vorzunehmen sind.

Auszahlung über den Arbeitgeber oder die GastroSocial Ausgleichskasse

Bei einer Direktauszahlung an den Vater zieht die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und allenfalls die Quellensteuer ab. Beiträge für die berufliche Vorsorge (BVG) und andere Versicherungen wie z.B. Krankentaggeldversicherung bleiben jedoch Sache des Arbeitgebers. Wir empfehlen bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Auszahlung an den Arbeitgeber, damit diesem keine Beiträge entgehen.

Infos für Selbstständigerwerbende

Als Selbstständigerwerbender schicken Sie das Formular direkt an Ihre Ausgleichskasse.

Welche Unterlagen sind der Anmeldung beizulegen?

  • Kopie des Geburtsscheins vom Zivilstandsamt oder des Familienbüchleins (es können nur amtliche Dokumente, ausgestellt durch das Zivilstandsamt, akzeptiert werden, Bestätigungen des Spitals oder des Arztes genügen nicht)
  • Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Arbeitnehmers und der Ehepartnerin (bei ausländischen Staatsangehörigen)
  • Kopie der aktuellen Beitragsverfügung der Ausgleichskasse

Wie ist vorzugehen, wenn Sie gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt sind?

In diesem Fall ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher Sie die Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit einzahlen.