Mutterschafts­entschädigung

Ihre Mitarbeiterin hat nach der Geburt 14 Wochen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, die über die Erwerbsersatzordnung (EO) geregelt wird. Wir fassen zusammen, was Sie als Arbeitgeber/in oder selbstständigerwerbende Person zur Anmeldung und Auszahlung wissen müssen.

Anmeldung

Wann besteht Anspruch auf Mutterschaftentschädigung?

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die bei der Geburt des Kindes entweder Arbeitnehmerinnen sind, selbstständigerwerbend oder im Betrieb des Partners, der Familie oder des Konkubinatspartners für einen Barlohn arbeiten.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Mutter war in den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes AHV-versichert und 
  • hat während dieser Zeit mindestens 5 Monate gearbeitet (egal, ob im Vollzeit- oder Teilzeitpensum).

Wie melden Sie die Mutterschaftsentschädigung an (online)?

Als Arbeitgeber/in können Sie die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung ganz einfach online via unser Kundenportal connect einreichen. Das Angebot ist kostenlos.

Übrigens: Neben dem Kundenportal connect stehen Ihnen unser Lohnprogramm miruSocial und die Schnittstellen mirusConnect zur Verfügung. Der klar geführte Anmeldeprozess ermöglicht Ihnen eine automatische Abwicklung der Mutterschaftsentschädigung.

Wie melden Sie die Mutterschaftsentschädigung an (via Formular)?

Falls Sie als Arbeitgeber/in noch nicht online unterwegs sind, können Sie die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung auch via Formular beantragen. Gehen Sie dazu bitte wie folgt vor:

  1. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer füllt das Anmeldeformular aus und fügt alle erforderlichen Beilagen bei.  
  2. Anschliessend muss das Formular zur Vervollständigung an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
  3. Bei Punkt 5 wird gemeinsam festgelegt, wie die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt werden soll. Beide Parteien unterschreiben das Formular.
  4. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sendet danach das Anmeldeformular inklusive aller notwendigen Beilagen an:
    GastroSocial Ausgleichskasse | Team Taggelder | Postfach | 5001 Aarau
    taggelder@gastrosocial.ch

Auszahlung

Welche Abzüge gelten für die Mutterschaftsentschädigung?

Die Mutterschaftsentschädigung ist eine finanzielle Unterstützung für Mütter während der Mutterschaftszeit. Als beitragspflichtiger Lohnersatz werden von diesem Betrag alle üblichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, mit Ausnahme der Beiträge zur Unfallversicherung.

Wie wird die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt?

Die Mutterschaftsentschädigung wird entweder direkt über den Arbeitgeber oder die GastroSocial Ausgleichskasse ausbezahlt.

Direktzahlung an die Mutter:

Bei einer Direktauszahlung an die Mutter zieht die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie gegebenenfalls die Quellensteuer ab. Die Beiträge zur beruflichen Vorsorge (BVG) und andere Versicherungen, wie z.B. die Krankentaggeldversicherung, sind jedoch Sache des Arbeitgebers.

Auszahlung an den Arbeitgeber:

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis empfehlen wir, die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung über den Arbeitgeber abzuwickeln. So wird sichergestellt, dass alle Beiträge korrekt verbucht werden.

Infos für Selbstständigerwerbende

Wenn Sie selbstständigerwerbend sind und Mutterschaftentschädigung beantragen möchten, füllen Sie das Anmeldeformular aus (mit Ausnahme von Punkt 4).

Senden Sie das unterschriebene Formular zusammen mit allen erforderlichen Beilagen direkt an die Ausgleichskasse, die für Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit zuständig ist.

Was, wenn ich gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt bin?

Wenn Sie sowohl selbstständigerwerbend als auch in einem Anstellungsverhältnis sind, ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse für die Abwicklung der Mutterschaftsentschädigung zuständig, bei welcher Sie die AHV-Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.