Familienzulagen

Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern für ihre Kinder entstehen, teilweise decken. Wir fassen zusammen, was Sie als Arbeitgeber/in betreffend Anmeldung und Abwicklung von Familienzulagen wissen müssen.

Anmeldung

Wann besteht Anspruch auf Familienzulagen?

  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie ein AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von mindestens CHF 7‘350.– pro Jahr oder CHF 612.– pro Monat erzielen.
     
  • Angestellte, die weniger verdienen, können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Familienzulagen für Nichterwerbstätige bei der kantonalen Ausgleichskasse in ihrem Wohnkanton beantragen. Für die Kantone Aargau, Neuenburg und Zürich können diese Gesuche direkt an die GastroSocial Ausgleichskasse eingereicht werden.
     
  • Im Fall von mehreren Arbeitgebenden werden die Löhne zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist der Arbeitgebende, der den höchsten Lohn ausbezahlt.

Wie melden Sie Familienzulagen an (online)?

Als Arbeitgeber/in können Sie die Anmeldung für Familienzulagen ganz einfach online via unser Kundenportal connect einreichen. Das Angebot ist kostenlos.

Übrigens: Neben dem Kundenportal connect stehen Ihnen unser Lohnprogramm miruSocial und die Schnittstellen mirusConnect zur Verfügung. Der klar geführte Anmeldeprozess ermöglicht Ihnen eine automatische Abwicklung der Familienzulagen.

Wie melden Sie Familienzulagen an (via Formular)?

Falls Sie als Arbeitgeber/in noch nicht online unterwegs sind, können Sie die Anmeldung für Familienzulagen auch via Formular beantragen. Gehen Sie dazu bitte wie folgt vor:

  1. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer füllt das Anmeldeformular aus, unterschreibt es und fügt alle erforderlichen Beilagen bei.
  2. Anschliessend muss das Formular zur Vervollständigung an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
  3. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sendet danach das Anmeldeformular inklusive aller notwendigen Beilagen an:
    GastroSocial Ausgleichskasse | Team Familienzulagen | Postfach | 5001 Aarau
    familienzulagen@gastrosocial.ch
  4. Danach prüft die GastroSocial Ausgleichskasse den Antrag. Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bewilligen wir den Antrag. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zahlt die Zulagen dann zukünftig mit dem Monatslohn an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer aus.
  5. 🗓️ Hinweis: In der Regel dauert die Bearbeitung 14 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem wir Ihre Anmeldung für Familienzulagen erhalten haben.

Was gilt bei Kindern und/oder Eltern im Ausland?

Familienzulagen für Kinder im Ausland werden gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) nur noch in die Staaten der EU und der EFTA entrichtet. 

Diese Information ist für Sie als Arbeitgeber/in relevant, wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen, die bzw. deren Kinder in einem solchen Staat leben. In diesem Fall haben Ihre Mitarbeitenden Anspruch auf Familienzulagen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind – und zwar auch dann, wenn die Mitarbeitenden und/oder deren Kinder in einem anderen Land leben. 

      

Grossbritannien (Vereinigtes Königreich) – spezielle Bestimmungen

Seit dem 1. Januar 2021 haben folgende Personen keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen:

  • Britische Staatsangehörige
  • Schweizer Staatsangehörige sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Kindern, die in Grossbritannien leben

Aber: Wenn die Antragsstellenden per 31. Dezember 2020 bereits Anspruch auf Familienzulagen hatten, erhalten sie diese weiterhin. Für britische Staatangehörige gilt dies auch dann, wenn ihre Kinder nach diesem Datum geboren werden und in Grossbritannien leben.

     

Wichtig für Arbeitgebende

Um sicherzustellen, dass keine doppelten Familienzulagen ausbezahlt werden, prüft GastroSocial regelmässig, ob und in welcher Höhe bereits Zulagen aus einem anderen Land bezogen wurden. Diese Prüfung erfolgt über einen elektronischen Datenaustausch mit den zuständigen Behörden im Ausland. Ändert sich der Anspruch im Wohnstaat der Kinder, muss dies von der Person, die die Zulagen erhält, umgehend schriftlich gemeldet werden.

Abwicklung & Auszahlung

Wie werden die Beitragssätze festgelegt und wer muss sie bezahlen?

Die Beitragssätze für Familienzulagen sind kantonal verschieden und werden von der jeweiligen Familienausgleichskasse (FAK) festgelegt. Die FAK-Beiträge müssen Selbstständigerwerbende und Arbeitgebende für alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden bezahlen, auch wenn diese keine Kinder haben.

Wie werden die Familienzulagen ausbezahlt?

Als Arbeitgeber/in sind Sie dafür verantwortlich, die Familienzulagen an Ihre Mitarbeitenden auszuzahlen. Gehen Sie dazu bitte wie folgt vor:

  • Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen für Familienzulagen. Folglich haben Sie von uns einen positiven Zulagenentscheid erhalten.
  • Die Familienzulagen zahlen Sie dem Arbeitnehmenden nun jeden Monat zusätzlich zum Lohn aus. Bitte beachten Sie, dass Familienzulagen nicht AHV-pflichtig sind.
  • Die ausbezahlten Familienzulagen statten wir Ihnen als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber mittels Effektivverfahren zurück.

    
Wichtiger Hinweis

Wir empfehlen Ihnen, ohne schriftlichen Zulagenentscheid keine Leistungen an Mitarbeitende auszuzahlen. Leistungen, die Sie ungerechtfertigt entrichten, können wir nicht zurückerstatten.

Wie funktioniert das Abrechnungsverfahren bei GastroSocial?

Die Familienzulagen sind vom Lohn unabhängige Sozialleistungen und müssen in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Per 1. Januar 2023 hat das Abrechnungsverfahren der Familienzulagen geändert. 

Bisher wurde ein pauschales Abrechnungsverfahren angewendet, bei welchem die definitive Abrechnung der Familienzulagen jeweils am Anfang des Folgejahres mit der Jahresabrechnung erfolgte, die aufgrund der vom Arbeitgeber eingereichten Lohnmeldung erstellt wurde. Neu werden die zugesprochenen oder zurückgeforderten Familienzulagen für die Zeitperiode der Akontorechnungen direkt mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet. Die Höhe der verrechneten Familienzulagen basiert beim neuen Abrechnungsverfahren auf den Zulagenentscheiden, welche die Familienausgleichskasse bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung abgeschlossen und beurteilt hat. Dieses sogenannte «Effektivverfahren» führt zu genaueren Akontorechnungen bei der Abrechnung der AHV-Beiträge.

Zudem wird der Aufwand der Arbeitgebenden beim Erstellen des Jahresabschlusses verringert, da sie uns nicht mehr die ausbezahlten Familienzulagen bestätigen müssen.

Bitte melden Sie uns Änderungen und Austritte von Mitarbeitenden mit Anspruch auf Familienzulagen weiterhin umgehend. Nur so kann eine korrekte Abrechnung gewährleistet werden.

Infos für Selbstständigerwerbende

Wenn Sie selbstständigerwerbend sind und Familienzulagen beantragen möchten, füllen Sie das Anmeldeformular aus.

Senden Sie das unterschriebene Formular zusammen mit allen erforderlichen Beilagen direkt an die Ausgleichskasse, die für Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit zuständig ist.

Was, wenn ich gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt bin?

Wenn Sie sowohl selbstständigerwerbend als auch in einem Anstellungsverhältnis sind, müssen Sie die Familienzulagen über Ihren Arbeitgebenden beziehen, sofern Sie bei diesem

  • mehr als CHF 7’350.– (brutto) pro Jahr verdienen und
  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert oder unbefristet ist.

Beispiel:
Eine selbstständigerwerbende Gastronomin erzielt nebenbei als Verwaltungsrätin ein Einkommen von CHF 8’000.– pro Jahr. Sie muss die Familienzulagen deshalb über die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers beziehen.

Beratung & Support

Wir beraten Sie gerne und sind bei Fragen für Sie da.

Montag – Freitag
08.00 – 11.45 Uhr
13.30 – 16.30 Uhr
Gaston