Arbeitsunfähigkeit
Was tun, wenn Mitarbeitende krank sind oder nach einem Unfall nicht arbeiten können? Ob kurz- oder langfristige Arbeitsunfähigkeit – die gesetzlichen Regelungen variieren je nach Dauer. Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen: Wie wird die Abwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der 1. und 2. Säule richtig umgesetzt? Wie wird Start und Ende der BVG-Beitragsbefreiung korrekt berechnet? Und wie wird die Unfall- bzw. Krankmeldung richtig vorgenommen?
Invalidenversicherung
1. Säule
Wie wird die Abwicklung in der 1. Säule korrekt umgesetzt?
Sofortige Meldung bei der IV
Bitte melden Sie Arbeitnehmende, die für längere Zeit arbeitsunfähig sind, unverzüglich der zuständigen IV-Stelle. Die IV kann dann erste Massnahmen zur Begleitung und möglichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmenden in die Arbeitswelt einleiten.
Selbstständigerwerbende sind ebenfalls verpflichtet, eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit umgehend der IV zu melden.
Pensionskasse
2. Säule
Wie wird die Abwicklung in der 2.Säule korrekt umgesetzt?
Arbeitsunfähigkeit bis drei Monate
Nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Beiträge während 3 Monaten im bisherigen Umfang weiter (sogenannte Wartefrist). In diesem Fall genügt es, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf der Lohnmeldung angegeben wird.
Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate
Sind Arbeitnehmende länger als 3 Monate arbeitsunfähig, prüfen wir, ob bei den BVG-Beiträgen ein Anspruch auf eine Beitragsbefreiung zu 50% oder 100% besteht.
- Füllen Sie dazu auf der Lohnliste den Abschnitt B aus.
- Bei allen anderen Lohnmeldungen erfassen Sie bitte einen Hinweis, z.B. «seit 23. September 202x zu 50% arbeitsunfähig».
Info für Selbstständigerwerbende
Im Fall von Arbeitsunfähigkeiten gelten für Selbstständigerwerbende dieselben Bedingungen wie für Arbeitnehmende.
Wann tritt die BVG-Beitrittsbefreiung ein?
Start der Beitragsbefreiung
Nach einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten entfällt die Beitragspflicht für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die GastroSocial Pensionskasse die BVG-Beiträge und führt das Konto weiter, bis die betroffene Person wieder arbeitsfähig ist. Die Beitragsbefreiung wird bei jedem neuen Unfall bzw. jeder neuen Krankheit neu angerechnet.
Wichtig: Die dreimonatige Wartefrist beginnt nicht automatisch am Tag der Arbeitsunfähigkeit, sondern wird nach festen Regeln berechnet. Wie diese Berechnung erfolgt, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Wie wird der Start der Beitragsbefreiung korrekt berechnet?
Berechnungsgrundlage
Die dreimonatige Wartefrist richtet sich nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Kalendermonat:
- Beginn zwischen dem 1. und 15. Kalendertag eines Monats:
Der gesamte Monat gilt als arbeitsunfähig. Die Wartefrist beginnt am 1. dieses Monats.
- Beginn ab dem 16. Kalendertag eines Monats:
Der Monat gilt als arbeitsfähig. Die Wartefrist beginnt am 1. des Folgemonats.
Nach Ablauf der Wartefrist beginnt die Beitragsbefreiung ab dem 1. des folgenden Monats.
Beispiel
Beispiele zur Berechnung der BVG-Beitragsbefreiung
Beispiel 1
Der Mitarbeiter ist seit dem 10. Januar 2025 zu 100 % arbeitsunfähig:
- Die Wartefrist beginnt am 1. Januar und endet am 31. März.
- Beitragsbefreiung ab 1. April 2025.
Beispiel 2
Der Mitarbeiter ist seit dem 18. Januar 2025 zu 100 % arbeitsunfähig:
- Die Wartefrist beginnt am 1. Februar und endet am 30. April.
- Beitragsbefreiung ab 1. Mai 2025.
Wann endet die BVG-Beitragsbefreiung?
Ende der Beitragsbefreiung
Die Beitragsbefreiung endet, wenn einer der folgenden Fälle eintritt. Ab diesem Zeitpunkt sind wieder BVG-Beiträge geschuldet:
- Die Folgen von Krankheit oder Unfall sind ausgeheilt und die bislang arbeitsunfähige Person ist wieder arbeitsfähig.
- Das Arbeitsverhältnis ist beendet.
- Der Vertrag mit der GastroSocial Pensionskasse wurde aufgelöst.
- Das ordentliche Referenzalter ist erreicht (64 Jahre + 3 Monate bei Frauen, 65 Jahre bei Männern).
Die Beitragsbefreiung ist in jedem Fall auf 720 Tage befristet (Wartefrist von 3 Monaten eingeschlossen).
Wichtig: Auch das Ende der Beitragsbefreiung wird nicht automatisch auf den Tag der Arbeitsfähigkeit gelegt, sondern richtet sich nach einer festen Regel. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Wie wird das Ende der BVG-Beitragsbefreiung korrekt berechnet?
Berechnungsgrundlage
Die Wiederaufnahme der Beitragszahlung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Kalendermonat:
- Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit zwischen dem 1. und 15. Kalendertag eines Monats:
Der gesamte Monat gilt als arbeitsfähig. Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. dieses Monats.
- Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit ab dem 16. Kalendertag eines Monats:
Der Monat gilt als arbeitsunfähig. Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. des Folgemonats.
Beispiel
Beispiele zur Berechnung des Endes der BVG-Beitragsbefreiung
Beispiel 1
Der Mitarbeiter ist seit dem 10. Juni 2025 wieder vollständig arbeitsfähig:
- Der Monat Juni gilt als arbeitsfähig.
- Beitragspflicht ab 1. Juni 2025.
Beispiel 2
Der Mitarbeiter ist seit dem 18. Juni 2025 wieder vollständig arbeitsfähig:
- Der Monat Juni gilt als arbeitsunfähig.
- Beitragspflicht ab 1. Juli 2025.
Wie wird die Unfallmeldung bzw. Krankmeldung richtig vorgenommen?
Sofortige Meldung
Senden Sie bitte – sobald sich abzeichnet, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate dauert – folgende Unterlagen an beitraegepk@gastrosocial.ch:
- Kopien der Arztzeugnisse oder Taggeldabrechnungen ab dem Ereignisdatum. Die Unterlagen müssen die ganze Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit nachweisen.
- aktuelles Lohnkonto
- bei Arbeitsunfähigkeit im Eintrittsmonat zusätzlich eine Kopie vom Arbeitsvertrag
Online-Meldung – spart Zeit, Geld und Papier
Über unser kostenloses Kundenportal connect können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und alle dazugehörigen Unterlagen ganz einfach online melden – ganz ohne Papierkram.
Win-win: Case Management
Auf dem Weg zurück in den Arbeitsalltag unterstützen unabhängige Spezialisten, sogenannte Case ManagerInnen, verunfallte, erkrankte oder psychisch belastete Personen. Das Angebot wird in Zusammenarbeit mit ausgewählten, unabhängigen Institutionen zur Verfügung gestellt und ist für die Versicherten freiwillig sowie kostenlos.
Kontaktieren Sie unsere Fachspezialisten: 062 837 71 71 oder case-management@gastrosocial.ch
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