Arbeitsunfähigkeit
Was tun, wenn Mitarbeitende krank sind oder nach einem Unfall nicht arbeiten können? Ob kurz- oder langfristige Arbeitsunfähigkeit – die gesetzlichen Regelungen variieren je nach Dauer. Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen: Wie wird die Abwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der 1. und 2. Säule richtig umgesetzt? Wie wird Start und Ende der BVG-Beitragsbefreiung korrekt berechnet? Und wie wird die Unfall- bzw. Krankmeldung richtig vorgenommen?
Invalidenversicherung
1. Säule
Wie wird die Abwicklung in der 1. Säule korrekt umgesetzt?
Sofortige Meldung bei der IV
Bitte melden Sie Arbeitnehmende, die für längere Zeit arbeitsunfähig sind, unverzüglich der zuständigen IV-Stelle. Die IV kann dann erste Massnahmen zur Begleitung und möglichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmenden in die Arbeitswelt einleiten.
Selbstständigerwerbende sind ebenfalls verpflichtet, eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit umgehend der IV zu melden.
Pensionskasse
2. Säule
Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall übernimmt die Pensionskasse in bestimmten Fällen die BVG-Beiträge. Voraussetzung dafür ist, dass die versicherte Person beitragsbefreit wird. Dabei unterscheidet man zwei unterschiedliche Situationen:
1. Beginn der Beitragsbefreiung:
Die Beitragsbefreiung beginnt nicht sofort mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Zuerst läuft eine sogenannte Wartefrist. Wann diese beginnt, hängt davon ab, an welchem Tag im Monat die Arbeitsunfähigkeit eintritt.
2. Ende der Beitragsbefreiung:
Sobald die betroffene Person wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig ist, endet die Beitragsbefreiung. Auch hier gilt: Der Zeitpunkt im Monat bestimmt, ab wann wieder BVG-Beiträge bezahlt werden müssen.
Im Folgenden erklären wir beide Fälle – jeweils mit Beispielen.
Wie wird die Abwicklung in der 2.Säule korrekt umgesetzt?
Arbeitsunfähigkeit bis drei Monate
Nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Beiträge während 3 Monaten im bisherigen Umfang weiter (sogenannte Wartefrist). In diesem Fall genügt es, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf der Lohnmeldung angegeben wird.
Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate
Sind Arbeitnehmende länger als 3 Monate arbeitsunfähig, prüfen wir, ob bei den BVG-Beiträgen ein Anspruch auf eine Beitragsbefreiung zu 50% oder 100% besteht. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die GastroSocial Pensionskasse die BVG-Beiträge und führt das Konto weiter, bis die betroffene Person wieder arbeitsfähig ist. Die Beitragsbefreiung wird bei jedem neuen Unfall bzw. jeder neuen Krankheit neu angerechnet.
- Füllen Sie dazu auf der Lohnliste den Abschnitt B aus.
- Bei allen anderen Lohnmeldungen erfassen Sie bitte einen Hinweis, z.B. «seit 23. September 202x zu 50% arbeitsunfähig».
Info für Selbstständigerwerbende
Im Fall von Arbeitsunfähigkeiten gelten für Selbstständigerwerbende dieselben Bedingungen wie für Arbeitnehmende.
Wann beginnt die Beitragsbefreiung?
Wenn eine versicherte Person wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist, zahlen der Arbeitgeber und die betroffene Person noch ca. drei Monate lang die BVG-Beiträge im bisherigen Umfang weiter. Diese Zeit nennt man Wartefrist. Der Beginn der Wartefrist hängt davon ab, an welchem Tag im Monat die Person arbeitsunfähig wird.
Wann beginnt diese Wartefrist?
- Wenn die Krankheit zwischen dem 1. und 15. Tag eines Monats beginnt:
Dann zählt der ganze Monat schon als krank, und die Wartefrist beginnt gleich am 1. dieses Monats. - Wenn die Krankheit ab dem 16. Tag eines Monats beginnt:
Dann zählt dieser Monat noch als gesund, und die Wartefrist beginnt erst am 1. des nächsten Monats.
Nach den drei Monaten Wartefrist beginnt die BVG-Beitragsbefreiung – das heisst, es müssen entweder zu 50% oder zu 100% keine Beiträge mehr bezahlt werden – und zwar ab dem 1. Tag des Monats nach Ablauf der Wartefrist.
Beispiele:
Fall 1: Jemand wird am 10. Januar krank oder verunfallt:
- Die Wartefrist läuft vom 1. Januar bis 31. März.
- Beitragsbefreiung ab 1. April.
Fall 2: Jemand wird am 18. Januar krank oder verunfallt:
- Die Wartefrist läuft vom 1. Februar bis 30. April.
- Beitragsbefreiung ab 1. Mai.
Wann endet die Beitragsbefreiung?
Ende der Beitragsbefreiung
Die Beitragsbefreiung endet, wenn einer der folgenden Fälle eintritt.
- Die Folgen von Krankheit oder Unfall sind ausgeheilt und die bislang arbeitsunfähige Person ist wieder gesund und arbeitsfähig.
- Das Arbeitsverhältnis ist beendet.
- Der Vertrag mit der GastroSocial Pensionskasse wurde aufgelöst.
- Das ordentliche Referenzalter ist erreicht (64 Jahre + 3 Monate bei Frauen, 65 Jahre bei Männern).
Die Beitragsbefreiung ist in jedem Fall auf 720 Tage befristet (Wartefrist von 3 Monaten eingeschlossen).
Wiederbeginn der Beitragspflicht (Ende der Arbeitsunfähigkeit)
Sobald eine versicherte Person wieder gesund und arbeitsfähig ist, endet die BVG-Beitragsbefreiung. Ab wann wieder Beiträge zu zahlen sind, hängt vom Tag im Monat der Genesung ab:
- Wieder arbeitsfähig ab dem 1. bis 15. Tag des Monats:
Beitragspflicht beginnt ab 1. Tag dieses Monats.
- Wieder arbeitsfähig ab dem 16. bis Monatsende:
Beitragspflicht beginnt ab 1. Tag des nächsten Monats
Beispiele:
Fall 1: Jemand ist ab dem 10. Januar wieder arbeitsfähig:
- Beitragspflicht beginnt ab 1. Januar
Fall 2: Jemand ist ab dem 18. Januar wieder arbeitsfähig:
- Beitragspflicht beginnt ab 1. Februar.
Wie wird die Unfallmeldung bzw. Krankmeldung richtig vorgenommen?
Sofortige Meldung
Senden Sie bitte – sobald sich abzeichnet, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate dauert – folgende Unterlagen an beitraegepk@gastrosocial.ch:
- Kopien der Arztzeugnisse oder Taggeldabrechnungen ab dem Ereignisdatum. Die Unterlagen müssen die ganze Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit nachweisen.
- aktuelles Lohnkonto
- bei Arbeitsunfähigkeit im Eintrittsmonat zusätzlich eine Kopie vom Arbeitsvertrag
Online-Meldung – spart Zeit, Geld und Papier
Über unser kostenloses Kundenportal connect können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und alle dazugehörigen Unterlagen ganz einfach online melden – ganz ohne Papierkram.
Win-win: Case Management
Auf dem Weg zurück in den Arbeitsalltag unterstützen unabhängige Spezialisten, sogenannte Case ManagerInnen, verunfallte, erkrankte oder psychisch belastete Personen. Das Angebot wird in Zusammenarbeit mit ausgewählten, unabhängigen Institutionen zur Verfügung gestellt und ist für die Versicherten freiwillig sowie kostenlos.
Kontaktieren Sie unsere Fachspezialisten: 062 837 71 71 oder case-management@gastrosocial.ch
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